Stimmrechtspolitik

Die BENDURA Funds AG (BFLI) fungiert als Verwaltungsgesellschaft (UCITS) bzw. als Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) für die von ihr verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen (Fonds), die in in- und ausländische Beteiligungspapiere investiert sein können. Gemäss den europäischen und nationalen Vorgaben ist die BFLI verpflichtet, die mit den Anlagen verbundenen Stimm- bzw. Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Fondsanleger auszuüben.

 

Wahrung der Interessen der Fondsanleger

BFLI übt die mit den Anlagen der verwalteten Fondsvermögen verbundenen Stimm- bzw. Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und in einer Weise aus, dass die Interessen der Fondsanleger so gut wie möglich gewahrt werden; dies unter der Nebenbedingung, dass die Ausübung dieser Rechte im Einklang mit den Zielen der Anlagepolitik des betroffenen Fonds erfolgt.

 

Grundsätze bezüglich der Ausübung von Stimm- bzw. Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten

Bei der Ausübung von Stimmrechten werden folgende Grundsätze beachtet:

  • Die Ausübung von Stimmrechten erfolgt im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umstandes, ob die Ausübung dieser Rechte für den Anleger einen wirtschaftlichen Mehrwert bringt. Es kann zum Beispiel für die Anleger nicht von wirtschaftlichem Vorteil sein, wenn BFLI für ein Fondsvermögen an einer Hauptversammlung teilnimmt, wenn der Fonds nur einen unwesentlichen Anteil an den Stimmrechten hat.
  • Die Ausübung der Stimmrechte wird durch BFLI erst in Betracht gezogen, wenn die Stimmrechte eine Auswirkung haben können, wovon bei unter 1%igen Stimmrechten regelmässig nicht ausgegangen wird. Diese Auswirkungsgrenze berechnet sich auf Ebene der BFLI in Kumulation aller Positionen aus den durch BFLI verwalteten Vermögen.
  • Grundsätzlich übt BFLI bei allen Geschäften die Stimmrechte selbst aus oder delegiert dies an die Verwahrstelle. Daneben ist auch eine Delegation der Ausübung der Stimmrechte mit ausdrücklicher Weisung an einen Vertreter möglich. Zur Ausübung der Stimmrechte kann die BFLI diese Rechte an externe Vermögensverwalter oder sonstige Dritte abtreten, wozu BFLI jedoch nicht verpflichtet ist.
  • Die Ausübung der Stimmrechte erfolgt unabhängig und einzig im Interesse der jeweiligen Fonds bzw. deren Anleger.
  • Soweit bei den verwalteten Fonds eine gleiche Interessenlage vorliegt, wird die Ausübung der Stimmrechte für die relevanten Fondsvermögen gemeinsam erfolgen. Weichen die Interessen verschiedener Fondsvermögen voneinander ab, wird sich die unterschiedliche Interessenlage im Abstimmverhalten der BFLI widerspiegeln.

 

Vermeidung von Interessenkonflikten

BFLI hat zum Ziel, Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, zu verhindern bzw. im Interesse der Anleger zu lösen oder abzumildern. Bei delegierten Tätigkeiten informiert der jeweilige Vertreter (externer Vermögensverwalter, Anlageberater, etc.) BFLI unaufgefordert und zeitnah in Fällen, in denen der Vertreter eine Funktion als Leitungsorgan in einer Gesellschaft oder einer sonstigen Vermögensmasse eines oder mehrerer Fondsvermögen ausübt. In solchen Fällen achtet BFLI besonders darauf, dass nur die Anlegerinteressen und nicht die Interessen der beauftragten Vertreter die Entscheidung beeinflussen.

 

Kontakt

Für weitere Informationen zur Stimmrechtspolitik steht die BFLI Ihnen gerne zur Verfügung. (Kontaktformular)