Alternative Investmentfonds (AIF)

Die europäische Fondsregulierung unterscheidet zwischen zwei harmonisierten Fondstypen, nämlich OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - engl. "UCITS") und AIF. OGAWs gemäss der UCITS-Richtlinie der EU sind eng definierte Wertpapierfonds, die grundsätzlich Kleinanlegern offen stehen. Und die europäische AIFM-Richtlinie definiert sodann grundsätzlich, dass alle Fonds, die nicht unter die OGAWs fallen, AIFs sind.

Im Ergebnis heisst das, dass alle Fonds, die in etwas anderes als Wertpapiere investieren, nur AIFs sein können. Andererseits gibt es aber auch Wertpapierfonds, die die Kriterien für OGAWs nicht erfüllen, und deshalb ebenfalls AIFs sind. Denn zwar sind alle OGAWs Wertpapierfonds, aber nicht alle Wertpapierfonds sind OGAWs: Wenn ein Wertpapierfonds so konzipiert ist, dass er die rechtlichen OGAW-Kriterien bezüglich Anlagegrenzen, Mindestdiversifizierung oder Gegenparteirisiken nicht einzuhalten braucht, gelten die AIF-Vorschriften für ihn.

Die Verwaltung eines AIF durch den "Alternative Investment Fund Manager" (AIFM) umfasst vier Hauptaufgaben:

  • Portfolioverwaltung,
  • Risikomanagement,
  • Fondsadministration und
  • Vertrieb.

Portfolioverwaltung

Die Portfolioverwaltung setzt die Anlagestrategie des jeweiligen Fonds unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften und der Anlagerichtlinien in den konstituierenden Dokumenten um. Neben den Anlageentscheidungen gehört dazu die Analyse der möglichen Vermögensgegenstände, in die der Fonds investieren kann, sowie das Liquiditätsmanagement.

Risikomanagement

Das Risikomanagement ist funktional und hierarchisch von den operativen Abteilungen getrennt. Dies führt zu einer strengeren und konstanteren Überwachung. Das Risikomanagement führt Stresstests unter normalen und aussergewöhnlichen Bedingungen bezüglich Liquidität und Marktschwankungen nach Art. 39 und 40 AIFMG durch. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fondsstabilität auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen getestet wird und ausserdem die Liquidität der Vermögensgegenstände und die Verpflichtungen des AIF, insbesondere zur Anteilsrücknahme, miteinander vereinbar sind. Ausserdem werden alle Risiken auf Fonds- bzw. Unternehmensebene identifiziert und mittels Kontrollen so verwaltet, dass das Risiko ab einer entsprechenden Grösse (anhand verschiedener Dimensionen) entweder reduziert oder bewusst in Kauf genommen wird. Darüber hinaus wird für den AIF ein angemessenes, dokumentiertes und regelmässig aktualisiertes Prüfverfahren („Due-Diligence“) durchgeführt, wenn der Portfolioverwalter für den AIF Anlagen tätigt. Zudem wird nach Art. 39 AIFMG sichergestellt, dass die Risikostruktur des AIF seiner Grösse, der Zusammensetzung seiner Anlagegegenstände, seiner Anlagestrategie, den Anlagezielen sowie den Angaben in den konstituierenden Dokumenten, dem Prospekt und den Vertriebsunterlagen entspricht.

Fondsadministration

Die Fondsadministration umfasst rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung, Kundenanfragen, Bewertung und Preisfestsetzung der Anteile von AIFs, einschliesslich Steuererklärungen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften („Compliance“), Führung eines Anlegerregisters, Gewinnausschüttung, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate, und Führung von Aufzeichnungen.

Vertriebsträger

Der Vertriebsträger von AIF in Liechtenstein bedarf der Zulassung durch die FMA (Art. 69 AIFMG). Der Vertriebsträger ist dafür besorgt, im Rahmen der Gesetzgebung und der konstituierenden Dokumente geeignete Investoren für den AIF zu suchen und zu binden. Das Gesetz versteht unter Vertrieb nach Art. 4 Absatz 23 AIFMG folgendes: Das direkte oder indirekte, auf Initiative des AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des AIF an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR.

Verwahrstelle

Die Verwahrung des Vermögens bei einem inländischen AIF kann nur eine Verwahrstelle mit Domizil in Liechtenstein übernehmen (Art. 57 AIFMG). Die Verwahrstelle agiert unabhängig (Art. 59 AIFMG). Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 AIFMG nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Unterverwahrstellen und Primebroker sind unter bestimmten Bedingungen zulässig. Merkmale der Verwahrstellenfunktion sind das Management der Ausgaben und Rücknahmen bzw. Transfers von Fondsanteilen, die sichere Verwahrung der Fondsanteile und des Fondsvermögens, Gewährleistung der Sorgfaltspflichten, Kontrolle bezüglich Einhaltung der Anlagerichtlinien der konstituierenden Dokumente des Fonds, Prüfung der konstituierenden Dokumente/Prospekte, plausibilisieren der NAVs und weiteres.

Wirtschaftsprüfer

Für jeden Alternativen Investmentfonds ist nach Art. 109 AIFMG ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer prüft die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte des AIF nach Art. 110 AIFMG. Darüber hinaus muss der Wirtschaftsprüfer unabhängig von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM, und der Verwahrstelle sein (AIFMG Art. 109).

Finanzmarktaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht überwacht den Vollzug des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Die Finanzmarktaufsicht ist nach Art. 156 AIFMG für die Erteilung, die Abänderung und den Entzug von Zulassungen sowie Autorisierungen, die Genehmigung der konstituierenden Dokumente und Musterdokumente, die Überprüfung der Berichte der Wirtschaftsprüfer, die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung sowie die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten verantwortlich.

Alternative Investmentfonds (AIF)

Alternative Investmentfonds sind Fonds, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW/UCITS) sind und von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäss einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren (Art. 4 AIFMG). Grundgedanke der AIFM-Richtlinie der EU ist die Managerregulierung. Auf eine unmittelbare Produktregulierung hat der EU-Gesetzgeber im wesentlichen verzichtet. Gesetzesgrundlagen sind das AIFM Gesetz bzw. die AIFM Verordnung. AIFs sind beispielsweise Hedge-Funds, Private-Equity-Fonds, Immobilienfonds und weitere. Ein voll lizensierter AIFM (Alternative Investment Fund Manager) hat einen sehr grossen Spielraum bei der Ausgestaltung von AIFs (Alternativen Investmentfonds). Ein AIF kann alle Arten von Vermögen und sehr hohe Hebelfinanzierungen aufnehmen. Grundsätzlich richten sich Alternative Investmentfonds aufgrund des höheren Verlustrisikos an professionelle Anleger (Richtlinie 2004/39/EG MiFID), es können jedoch auch nichtprofessionelle Anleger unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sein. Spezifika der AIFM Regelung sind zum Beispiel, dass das Risiko-Management von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktional getrennt ist. Dies führt zu einer strengeren und konstanteren Überwachung gemäss dem spezifischen Risikoprofil des Fonds. Alle Fondsanbieter werden verpflichtet, regelmässig Stresstests durchzuführen, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen. Falls Hebelfinanzierungen eingesetzt werden, gelten erhöhte Transparenzanforderungen, insbesondere durch regelmässige Meldungen an die Finanzmarktaufsicht. Darüber hinaus existieren Regelungen zur Vergütungspolitik, welche im Einklang mit dem entsprechenden Risikoprofil stehen müssen. Zudem müssen für Interessenkonflikte organisatorische und administrative Vorkehrungen eingeführt werden, um Interessenkonflikte zu überwachen und zu vermeiden. Das gesetzliche Mindestvermögen für einen AIF beträgt nach Art. 21 AIFMV 1.25 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung und muss binnen eines Jahres nach Autorisierung oder Zulassung erreicht werden. Das ökonomische Mindestkapital liegt je nach Typ bei rund 10 Millionen Euro.

Professioneller Anleger

Jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf entsprechenden Antrag als professioneller Kunde zu behandeln ist.

PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen:

I. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden

Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

1.Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:

a) Kreditinstitute

b) Wertpapierfirmen

c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute

d) Versicherungsgesellschaften

e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften

f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften

g) Warenhändler und Warenderivate-Händler

h) örtliche Anleger

i) sonstige institutionelle Anleger

2. Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
— Bilanzsumme: 20 000 000 EUR,
— Nettoumsatz: 40 000 000 EUR,
— Eigenmittel: 2 000 000 EUR.

3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapier-firma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.

Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

II. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können

II.1. Einstufungskriterien

Anderen Kunden als den in Abschnitt I genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

Wertpapierfirmen sollte folglich gestattet werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind.

Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sach-verstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

– Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.

– Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500000 EUR.

– Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

II.2. Verfahren

Die Kunden im oben genannten Sinn können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

– Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.

– Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.

– Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.

Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern.

Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Firma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.